Viele Überwachungskameras besitzen ein Mikrofon. Technisch ist Ton damit schnell aktiviert; rechtlich ist er deutlich heikler als ein reines Videobild. Nichtöffentliche Gespräche können besonders geschützt sein. Wer Ton aufzeichnet oder mithört, muss deshalb neben dem Datenschutzgesetz auch die strafrechtlichen Regeln zu Gesprächsaufnahmen beachten.
Warum Audio strenger zu beurteilen ist
Ein Bild zeigt, wer einen Bereich betritt. Ein Mikrofon kann zusätzlich Gesprächsinhalte, Namen, Gesundheit, geschäftliche Informationen oder private Situationen erfassen – auch ausserhalb des sichtbaren Bildausschnitts. Der Eingriff ist deshalb oft grösser und die Zweckbindung muss besonders klar sein.
Nichtöffentliche Gespräche und Einwilligung
Der EDÖB weist darauf hin, dass das Aufzeichnen nichtöffentlicher Gespräche ohne Einwilligung aller Beteiligten gegen Art. 179bis beziehungsweise 179ter StGB verstossen kann. Eine gültige Einwilligung muss vor der Aufzeichnung klar und transparent über Aufnahme und Zweck informieren. Ob eine konkrete Situation öffentlich oder nichtöffentlich ist, hängt vom Kontext ab; bei Unsicherheit sollte Ton ausgeschaltet und fachkundiger Rat eingeholt werden.
Live-Gegensprechen ist nicht dasselbe wie Daueraufzeichnung
Eine Video-Türsprechanlage, bei der ein Besucher klingelt und ein Gespräch aktiv geführt wird, hat einen anderen Zweck als ein dauerhaft lauschendes Kameramikrofon. Prüfen Sie trotzdem, ob Ton gespeichert wird, wann die Funktion aktiviert ist und welche Personen den Bereich nutzen. Beschränken Sie Aktivierung und Speicherung auf das Notwendige.
Privatgrundstück
Auch auf dem eigenen Grundstück können Besucher, Lieferdienste, Nachbarn oder Familienmitglieder betroffen sein. Begrenzen Sie den Aufnahmebereich und informieren Sie transparent. Unsere Checkliste zur privaten Videoüberwachung in der Schweiz behandelt Bildausschnitt, Hinweisschild, Speicherdauer und Zugriff.
Arbeitsplatz und Geschäft
Bei Mitarbeitenden gelten zusätzliche arbeitsrechtliche Anforderungen. Der EDÖB betont, dass private Telefongespräche nicht überwacht werden dürfen und Gesprächsaufnahmen im geschäftlichen Umfeld nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind. Eine allgemeine Sicherheitsbegründung reicht nicht für eine dauerhafte Verhaltens- oder Gesprächsüberwachung. Unternehmen sollten Zweck, Bereiche, Zeiten, Zugriff und Löschung in einem Reglement dokumentieren und betroffene Personen vorgängig informieren.
Technische Checkliste
- Im Kamera- und NVR-Menü prüfen, ob Audio aktiviert ist.
- Kontrollieren, ob nur Live-Gegensprechen oder auch Aufnahme läuft.
- Audio im Haupt- und Substream separat prüfen.
- Export einer Testsequenz abspielen; enthält sie eine Tonspur?
- Benutzerrechte für Liveaudio, Wiedergabe und Export begrenzen.
- Speicherdauer und Löschung dokumentieren.
- Nach Firmware- oder Recorderwechsel erneut kontrollieren.
Typische Irrtümer
- „Das Mikrofon ist eingebaut, also darf ich es nutzen.“ Technische Verfügbarkeit ist keine Rechtsgrundlage.
- „Ein Schild genügt immer.“ Information und Einwilligung sind rechtlich nicht dasselbe.
- „Nur Live-Mithören zählt nicht.“ Auch Abhören kann rechtlich relevant sein.
- „Auf meinem Grundstück darf ich alles.“ Die Rechte der aufgenommenen Personen bleiben bestehen.
- „Ohne Cloud gibt es kein Datenschutzproblem.“ Auch lokale Aufnahmen bearbeiten Personendaten.
Entscheidung vor dem Einschalten
Formulieren Sie den konkreten Zweck in einem Satz. Prüfen Sie, ob reines Video, ein Türkontakt oder eine Alarmanlage denselben Zweck mit weniger Eingriff erreicht. Falls Ton wirklich notwendig erscheint, klären Sie Rechtsgrundlage, Einwilligung, Information, Zugriff und Löschung vor der Aktivierung. Bei Arbeitsplatz, Mietobjekt, Nachbarschaftskonflikt oder heimlicher Aufnahme ist individuelle Beratung besonders wichtig.
Offizielle Quellen: EDÖB: Aufzeichnung von Gesprächen, EDÖB: Videoüberwachung durch Private und EDÖB: Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Dieser Überblick ist keine Rechtsberatung.