Eine Überwachungskamera darf das eigene Haus oder Grundstück schützen. Sobald jedoch Nachbargrundstücke, gemeinschaftliche Bereiche oder öffentlicher Grund erfasst werden, sind Persönlichkeitsrechte und das Schweizer Datenschutzgesetz betroffen. Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Planungsfragen für Private zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die wichtigste Regel: Aufnahmebereich begrenzen
Nach den Hinweisen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) muss sich der Aufnahmebereich grundsätzlich auf das eigene Grundstück beschränken. Nachbargrundstücke und öffentlicher Raum wie Trottoir oder Strasse dürfen nicht einfach mitüberwacht werden. Richten Sie die Kamera deshalb physisch passend aus und verwenden Sie Privatzonenmasken nur als zusätzliche Schutzmassnahme.
Verhältnismässigkeit vor Technik
Die Überwachung muss für einen klaren Zweck geeignet und erforderlich sein. Prüfen Sie zuerst weniger eingreifende Massnahmen: bessere Schlösser, Beleuchtung, Einfriedung oder eine Alarmanlage. Eine Kamera sollte nicht mehr Fläche, Personen oder Zeit erfassen, als für den dokumentierten Sicherheitszweck nötig ist.
Transparenz und Hinweisschild
Betroffene Personen müssen erkennen können, dass sie einen überwachten Bereich betreten. Ein gut sichtbarer Hinweis sollte vor dem Erfassungsbereich stehen und die verantwortliche Stelle erkennbar machen. Versteckte Aufnahmen sind datenschutzrechtlich besonders problematisch.
Speicherdauer und Zugriff
Speichern Sie Aufnahmen nur so lange, wie es der konkrete Zweck verlangt. Es gibt für private Standardfälle keine pauschale Wunschfrist, die jede Installation automatisch rechtmässig macht. Legen Sie eine kurze, nachvollziehbare Löschfrist fest und verlängern Sie sie nur bei einem konkreten Ereignis. Zugriffsrechte gehören auf wenige berechtigte Personen beschränkt; Konten sollten individuelle starke Passwörter und, sofern verfügbar, zusätzliche Kontosicherung verwenden.
Tonaufnahmen besonders kritisch prüfen
Ein eingebautes Mikrofon bedeutet nicht, dass Ton aufgenommen werden sollte. Gespräche greifen regelmässig stärker in die Privatsphäre ein als reine Bilder und können weitere straf- und datenschutzrechtliche Fragen auslösen. Vertiefende Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Videoüberwachung mit Ton in der Schweiz.
Mehrfamilienhaus und gemeinschaftliche Bereiche
Treppenhaus, Waschküche, Tiefgarage oder gemeinsamer Eingang betreffen mehrere Parteien. Eigentum an einer einzelnen Wohnung berechtigt nicht automatisch zur Überwachung gemeinsam genutzter Flächen. Zuständigkeit, Beschlusslage, Information und Interessen aller Betroffenen müssen vor der Installation geklärt werden.
Türkameras und Video-Türsprechanlagen
Auch eine Türkamera sollte nur den notwendigen Nahbereich zeigen. Daueraufzeichnung des Trottoirs ist etwas anderes als eine anlassbezogene Ansicht beim Klingeln. Planen Sie Blickwinkel, Aktivierungsart und Speicherung bewusst. Technische Optionen erklärt unser Türsprechanlagen-Vergleich.
Checkliste vor der Montage
- Welcher konkrete Sicherheitszweck wird verfolgt?
- Gibt es ein milderes, ausreichend wirksames Mittel?
- Bleibt der Bildausschnitt auf dem eigenen Grundstück?
- Ist ein sichtbarer Hinweis vorhanden?
- Ist die Löschfrist kurz und dokumentiert?
- Wer darf Aufnahmen ansehen oder exportieren?
- Ist das Mikrofon deaktiviert, wenn Ton nicht zwingend nötig und rechtlich geklärt ist?
- Werden App, Recorder und Konten sicher aktualisiert?
Wenn ein Ereignis passiert
Sichern Sie nur die relevante Sequenz, dokumentieren Sie Zeitpunkt und Umgang damit und geben Sie Material nicht unkontrolliert weiter oder online bekannt. Ob eine Aufnahme in einem Verfahren verwendet werden kann, entscheidet sich im Einzelfall.
Offizielle Grundlagen: EDÖB: Videoüberwachung durch Private und EDÖB: öffentlicher Raum durch Privatpersonen. Prüfen Sie diese Hinweise vor der Installation und holen Sie bei unklaren Situationen fachkundigen Rat ein.