Datenschutz & Videoüberwachung in der Schweiz
DATENSCHUTZ & VIDEOÜBERWACHUNG IN DER SCHWEIZ
Videoüberwachung: Was ist erlaubt und welche gesetzlichen Pflichten gelten?
Jede Person hat das Recht auf den Schutz ihrer eigenen Daten. Zum Schutz dieser Personendaten gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG), das die Erhebung, Bearbeitung und Speicherung personenbezogener Daten regelt. Gerade im Bereich der Videoüberwachung kommt dem Datenschutz eine zentrale Rolle zu. Als Spezialist für Überwachungskameras legt Smart Cam GmbH grossen Wert darauf, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie Sie Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform umsetzen.
Grundsätze im Schweizer Datenschutzrecht
Videoüberwachung ist grundsätzlich erlaubt. Sobald jedoch Personen identifizierbar oder bestimmbar sind – sei es durch Gesicht, Kleidung oder typische Bewegungsmuster – gelten die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.
Folgende Datenschutzgrundsätze müssen beachtet werden:
- Zweckbindung: Videoaufnahmen dürfen nur zu einem klar definierten Zweck gemacht werden (z. B. Schutz vor Diebstahl).
- Erkennbarkeit: Betroffene müssen mit gut sichtbaren Hinweisen (z. B. Schildern) über die Überwachung informiert werden.
- Verhältnismässigkeit: Nur wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, ist Videoüberwachung zulässig.
- Datensparsamkeit: Nur so viele Daten wie nötig dürfen gespeichert werden. Übliche Speicherdauer: 24 bis 72 Stunden gemäss Empfehlungen des EDÖB.
- Datensicherheit: Aufnahmen müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen geschützt sein (z. B. Passwortschutz, Verschlüsselung, lokaler Speicher oder DSGVO-konformer Serverstandort).
- Transparenz & Auskunftspflicht: Verantwortliche müssen auf Anfrage darlegen, welche Daten erhoben werden und warum.
Was bedeutet das konkret für die Videoüberwachung?
Zweckbindung:
Eine Videoüberwachung ist zulässig, wenn sie einem klaren und berechtigten Zweck dient – zum Beispiel zum Schutz von Personen, Gebäuden oder Eigentum.
Das heisst: Wenn Sie eine Kamera installieren, um sich, Ihr Zuhause, Ihre Familie, Ihre Fahrzeuge oder Ihr Geschäft vor Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus zu schützen, ist das grundsätzlich erlaubt.
Wichtig ist nur, dass der Zweck vernünftig und nachvollziehbar ist.
Nicht erlaubt wäre eine Überwachung „einfach so“, also ohne erkennbaren Grund oder nur aus Neugier. Auch eine dauerhafte Beobachtung ohne konkreten Anlass gilt als unverhältnismässig.
Sobald der Schutz-Zweck wegfällt – zum Beispiel nach Abschluss einer Baustelle oder wenn keine Gefahr mehr besteht – sollten die Kameras ausgeschaltet oder entfernt werden.
💡 Tipp von Smart Cam:
Überlegen Sie sich vor der Installation, was genau Sie mit der Kamera absichern möchten.
Wenn Sie den Zweck kurz festhalten (z. B. „Schutz vor Diebstahl und Vandalismus auf dem Firmengelände“), sind Sie auf der sicheren Seite und erfüllen automatisch den gesetzlichen Punkt der Zweckbindung.
Erkennbarkeit:
Transparenz ist ein zentraler Bestandteil des Datenschutzes.
Wer eine Videoüberwachung einsetzt, muss klar darauf hinweisen, dass im entsprechenden Bereich Kameras installiert sind.
So wissen alle Personen, dass eine Aufzeichnung stattfindet, bevor sie den überwachten Bereich betreten.
Privatbereich
Wenn Ihre Kameras ausschliesslich Ihr eigenes Grundstück überwachen – etwa den Garten, die Garage oder den Hauseingang – und keine fremden Personen erkennbar sind,
➡️ ist kein Hinweisschild zwingend vorgeschrieben.
Sobald jedoch Dritte betroffen sein könnten, z. B. der Postbote, Lieferdienste, Handwerker oder Nachbarn,
müssen Sie den überwachten Bereich deutlich kennzeichnen.
Auch bei gemeinsam genutzten Flächen (z. B. Einfahrten, Wege, Parkplätze) gilt die Hinweispflicht.
Gewerbe und öffentlich zugängliche Bereiche
In Geschäften, Firmen oder öffentlich zugänglichen Räumen ist ein sichtbares Hinweisschild immer Pflicht.
Personen müssen erkennen können,
-
dass eine Überwachung stattfindet,
-
wer dafür verantwortlich ist (z. B. „Smart Cam GmbH“ oder der Betreiber),
-
und zu welchem Zweck die Aufnahmen gemacht werden (z. B. „Sicherheitsüberwachung“ oder „Diebstahlschutz“).
Das Schild sollte einfach, klar und gut sichtbar angebracht sein – beispielsweise am Eingang oder in der Nähe der Kamera.
Ein Piktogramm mit einer Kamera und kurzem Text genügt völlig.
💡 Tipp von Smart Cam:
Auch im privaten Bereich ist ein Hinweisschild empfehlenswert – es schafft Vertrauen, vermeidet Missverständnisse und zeigt, dass Sie verantwortungsvoll mit Datenschutz umgehen.
Bei Smart Cam GmbH erhalten Sie auf Wunsch passende Hinweisschilder, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und individuell beschriftet werden können.
Verhältnismässigkeit:
Bei jeder Videoüberwachung gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Das bedeutet: Eine Kamera darf nur eingesetzt werden, wenn sie wirklich notwendig ist, um ein Sicherheitsproblem zu lösen – und wenn keine mildere Massnahme denselben Zweck erfüllt.
Beispiel:
Wenn ein Bewegungsmelder, eine bessere Beleuchtung oder ein abschliessbarer Zaun denselben Schutz bieten könnten,
sollte zuerst diese Lösung geprüft werden.
Eine Kamera ist also dann verhältnismässig, wenn sie dem Risiko angemessen ist – etwa bei Diebstahlgefahr, Vandalismus oder unbefugtem Zutritt.
Zudem sollte die Kamera nur den Bereich erfassen, der wirklich geschützt werden muss.
Je enger der Bildausschnitt, desto besser: Der Datenschutz verlangt, dass nur das Notwendige gefilmt wird – nicht mehr.
💡 Praxis-Tipp von Smart Cam:
Wenn Sie Ihre Kameras selbst planen, achten Sie darauf, dass sie nicht zu viel Umfeld zeigen (z. B. Nachbargrundstücke oder öffentliche Wege).
Richten Sie die Kamera gezielt auf das, was geschützt werden soll – so bleibt Ihre Überwachung rechtskonform und datenschutzfreundlich.
Datensparsamkeit:
Beim Einsatz von Überwachungskameras gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit.
Das bedeutet: Es dürfen nur so viele Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, wie wirklich notwendig sind, um den Zweck der Überwachung zu erfüllen.
Videoaufnahmen sollen nicht auf Vorrat gespeichert werden.
In der Praxis bedeutet das: Die Aufnahmen sollten nach spätestens 24 bis 72 Stunden automatisch gelöscht werden –
es sei denn, es hat sich ein sicherheitsrelevanter Vorfall ereignet (z. B. Diebstahl, Einbruch, Vandalismus).
In diesem Fall dürfen die betroffenen Aufnahmen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Abklärung oder Beweissicherung erforderlich ist.
Eine zu lange oder unbegründete Speicherung von Videoaufnahmen kann gegen das Datenschutzgesetz verstossen und im schlimmsten Fall gebüsst werden.
💡 Tipp von Smart Cam:
Moderne Rekorder und Netzwerkkameras bieten die Möglichkeit, eine automatische Löschfrist einzustellen – zum Beispiel 48 oder 72 Stunden.
So stellen Sie sicher, dass Ihre Videoüberwachung automatisch datenschutzkonform bleibt, ohne dass Sie sich manuell darum kümmern müssen.
Datensicherheit:
Damit aufgezeichnete Video- oder Bilddaten geschützt bleiben, ist eine hohe Datensicherheit entscheidend.
Zugriff auf die Aufnahmen dürfen nur autorisierte Personen haben – also jene, die für Sicherheit, Wartung oder Auswertung der Daten zuständig sind.
Unbefugte dürfen keinen Zugang zu Kameras, Netzwerkspeichern oder Cloud-Diensten erhalten.
Die Daten müssen technisch und organisatorisch geschützt werden – z. B. durch:
-
sichere Passwörter und regelmässige Passwortänderungen
-
Verschlüsselung von Verbindungen (HTTPS, VPN, SSL)
-
Firewall-Schutz und aktuelle Software
-
Zugriff nur über geschützte Benutzerkonten
Auch der Speicherort spielt eine wichtige Rolle:
Server oder Cloud-Systeme sollten sich in der Schweiz oder innerhalb der EU befinden, damit die Daten den Schweizer Datenschutzstandards (revDSG) oder der EU-DSGVO entsprechen.
Weitere Pflichten gemäss revDSG
- Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten: Verantwortliche müssen dokumentieren, welche Daten wie und wozu bearbeitet werden.
- Privacy by Design/Default: Datenschutz muss bereits bei der Planung (Hardware & Software) berücksichtigt werden.
- Meldung von Datenschutzverletzungen: Bei Datenlecks mit hohem Risiko für betroffene Personen muss der EDÖB umgehend informiert werden.
- Sanktionen: Verstösse gegen Informations- oder Auskunftspflichten können mit bis zu CHF 250’000 gebüsst werden.
Videoüberwachung auf Privatgrundstücken
- Ein weitverbreitetes Missverständnis betrifft die Hinweispflicht im privaten Bereich. Wie bereits oben erwähnt, ob ein Hinweisschild erforderlich ist, hängt davon ab, ob Dritte betroffen sein könnten:
- Keine Hinweispflicht, wenn die Kamera ausschliesslich private Bereiche überwacht (z. B. Garten oder Haustür) und klar ausgeschlossen ist, dass andere Personen – wie Nachbarn, Passanten oder Besucher – gefilmt werden.
- Hinweispflicht, wenn Dritte das überwachte Areal betreten könnten (z. B. Postbote, Lieferdienst, Handwerker) oder einsehbare Flächen nicht vollständig im Privatbesitz liegen.
- ➡️ Empfehlung von Smart Cam: Auch wenn keine Pflicht besteht, ist ein gut sichtbares Schild sinnvoll. Es schafft Transparenz, signalisiert Rechtskonformität und kann bei Beschwerden oder Streitfällen entlastend wirken.
- ❌ Keine Überwachung öffentlicher Bereiche (z. B. Gehweg, Strasse) ohne ausdrückliche Bewilligung.
- ✅ Nur das eigene Grundstück darf gefilmt werden. Nachbargrundstücke nur mit deren Einverständnis.
- ✅ Videoüberwachung muss klar erkennbar und gerechtfertigt sein.
- ✅ Keine Veröffentlichung der Aufnahmen. Bei Straftaten: Übergabe an Polizei erlaubt.
Weitere typische Szenarien
- Überwachung im Ladenlokal (Einzelhandel) – Kameras im Kassenbereich, Lager oder Eingangsbereich sind zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse (z. B. Diebstahlschutz) besteht. Kunden müssen klar und sichtbar durch ein Hinweisschild informiert werden. Tonaufzeichnungen sind unzulässig.
- Büro oder Geschäftsräumlichkeiten – Eine allgemeine Raumüberwachung ist nur dann erlaubt, wenn sie der Sicherheit dient (z. B. Zutrittskontrolle). Eine gezielte Überwachung von Arbeitsplätzen ist unzulässig, da sie die Persönlichkeitsrechte verletzt. Hinweise müssen klar sichtbar angebracht und Mitarbeitende informiert sein.
- Videoüberwachung im eigenen Fahrzeug – Dashcams oder Kameras zur Eigenüberwachung im Fahrzeug sind grundsätzlich erlaubt, sofern sie den Strassenverkehr nicht gefährden oder dauerhaft den öffentlichen Raum filmen. Die Aufzeichnung darf nicht zur ständigen Personenüberwachung verwendet werden. Tonaufnahmen sind auch hier unzulässig. Für gewerbliche Nutzung (z. B. Taxi, Lieferdienst) gelten zusätzliche Aufklärungspflichten.
Beispiele aus der Praxis
- Webcam auf dem Dach – Solange keine Personen erkennbar sind, zulässig. Ansonsten: unzulässig ohne Einwilligung.
- Videoüberwachung mit Drohne – Nur erlaubt, wenn Personen nicht gefilmt werden oder deren ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Nur in bestimmten Regionen/ Bereichen erlaubt.
- Überwachung auf Baustellen – Nachts unproblematisch. Tagsüber müssen Mitarbeitende informiert sein. Zweckbindung: z. B. Dokumentation Baufortschritt, nicht aber Verhaltenskontrolle.
- Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- ❌ Keine Überwachung zur Verhaltenskontrolle von Mitarbeitenden. Verdeckte Überwachung ist grundsätzlich unzulässig.
- ✅ Erlaubt zur Sicherheit (z. B. Lager, Tresor, Tankstellen), jedoch nur mit transparenter Information.
- ✅ Empfehlung: Information im Arbeitsvertrag, Einsatz von Privacy-Filtern (Verpixelung), und technische Einschränkungen wie Live-Only-Ansicht bei Kontrolle von Schutzkleidung.
Fazit
- Datenschutz und Videoüberwachung sind in der Schweiz klar geregelt. Wer Kameras einsetzen will, sollte die gesetzlichen Vorgaben genau beachten und technische sowie organisatorische Schutzmassnahmen einplanen. Bei Smart Cam GmbH unterstützen wir Sie bei der Auswahl, Installation und Dokumentation von Überwachungssystemen – datenschutzkonform, sicher und effizient.
Kontaktieren Sie uns für eine Beratung:
- Smart Cam GmbH
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